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Unternehmer und die Pflicht zur elektronischen Rechnung

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes, das demnächst verabschiedet werden soll, wird – auch wenn der Name es nicht unbedingt vermuten lässt – eine weitreichende und praktisch sehr relevante Neuerung eingeführt, nämlich neue Anforderungen für elektronische Rechnungen sowie die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnung für B2B-Umsätze.

 

Ab dem 01.01.2025

 

müssen elektronische Rechnungen nach deren Neu-Definition zusätzlichen technischen Kriterien entsprechen. Hierfür ist es erforderlich, dass Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger sich auf die Verwendung eines bestimmten strukturierten elektronischen Formats einigen, sodass die für die Zwecke der Umsatzsteuer relevanten Informationen in einer bestimmten technischen Weise und Format aus der Rechnung herausgelesen werden können bzw. dass diese herausgelesenen Daten mit bestimmten technischen Anforderungen kompatibel ist. Praktisch bedeutet dies v.a., dass eine PDF-Rechnung, die per E-Mail versendet wird, keine elektronische Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mehr ist. Die insoweit erforderliche Zustimmung zu einem solchen elektronischen Format kann im Wege von AGB erfolgen und ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt für den elektronischen Rechnungsversand erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass bestehende AGB-Klauseln daraufhin überprüft werden müssen, ob sie die neuen Voraussetzungen abdecken.

 

Verpflichtend ist die Einführung der elektronischen Rechnung

 

für grundsätzlich alle B2B-Umsätze ebenfalls zum 01.01.2025. Es bestehen jedoch Übergangsfristen bis zum 31.12.2026 bzw. – bei Rechnungsstellung durch Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorausgegangenen Kalenderjahr bis zum 800.000 € - bis zum 31.12.2027 für solche Umsätze die ab dem 01.01.2025 bis zum jeweiligen Ende der Übergangsfrist ausgeführt werden. Nach Ende der Übergangszeit bzw. wenn diese nicht in Anspruch genommen wird, ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers zu elektronischen Rechnungen, die diese technischen Voraussetzungen erfüllen, nicht mehr erforderlich.

 

Der Kreuzer Tipp

Die elektronische Rechnung betrifft jedes Unternehmen. Neben der Einführung der relevanten technischen Voraussetzungen und der Anpassung des Rechnungsstellungsprozesses kann es erforderlich sein, die AGB hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses anzupassen. Da die Einwilligung zur elektronischen Rechnung (z.B. im Wege von AGB) bereits zum jetzigen Zeitpunkt gemäß § 14 Absatz 1 vorletzter Satz Umsatzsteuergesetz erforderlich ist, ist anwaltlicher Rat dringend geboten und rechtzeitig zu empfehlen ist.

 

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Unternehmer und Mitteilungspflichten zum Transparenzregister

Der Umfang der Angaben, die dem aufgrund des Geldwäschegesetzes eingeführten Transparenzregister mitgeteilt werden müssen, sowie die Unternehmensformen, die von Mitteilungspflichten betroffen sind, vergrößern sich fortlaufend und gewinnen für Unternehmen und deren wirtschaftlich Berechtigte jeglicher Art an erheblicher Bedeutung. Eine Vielzahl von Vorgängen, die etwa auch die Gestaltung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Rahmen der Erbfolge oder bei Eheverträgen betreffen, sind auf Mitteilungspflichten zu prüfen, gerade auch im Hinblick auf eine sich ändernde wirtschaftliche Berechtigung.

 

Ab dem 01.01.2024

sind auch im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Stiftungen und Vereine, verpflichtet, an das Transparenzregister Mitteilungen zu machen, sodass hier dringend geboten ist, spätestens jetzt die Mitteilungspflicht selbst zu prüfen und dann, welche Angaben mitgeteilt werden müssen, da anderenfalls ggf. Sanktionen drohen.

 

Besondere Prüfpflichten über mitteilungspflichtige Angaben

entstehen unabhängig von der Erweiterung des Kreises der Mitteilungsverpflichteten bei der Unternehmensnachfolge, gleich, ob unter Lebenden oder von Todes wegen.

Insbesondere bei der Nachfolge von Todes wegen ist zu prüfen, ob wirtschaftliche Berechtigungen beendet und/oder neu begründet werden und neben Neueintragungen Löschungen im Transparenzregister vorzunehmen sind. Dies kann neben dem tatsächlichen Todesfall bereits bei vertraglich eingeräumten Sonderrechten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Mitteilungspflichten führen.

 

Der Kreuzer Tipp

Die Prüf- und Mitteilungspflichten eines Unternehmens bezüglich des Transparenzregisters führen neben der Prüfung, ob das Unternehmen Mitteilungspflichten hat, dann zu einer großen Zahl an rechtlichen und praktischen Folgen sowohl im Hinblick auf rein gesellschaftliche vertragliche Gestaltungen (also auch bei erb- und familienrechtlichen Verträgen) als auch im Hinblick auf praktische Prüfpflichten über die wirtschaftliche Berechtigung. Zur Absicherung und Gestaltung gerade auch im Zusammenspiel mit testamentarischen und familienrechtlichen Regelungen ist anwaltlicher Rat dringend und rechtzeitig zu empfehlen. Aufgrund der Erweiterung des Kreises der Mitteilungsverpflichteten ist dringend zu prüfen, ob, und wenn ja, welche Angaben, dem Transparenzregister mitgeteilt werden müssen, wozu anwaltlicher Rat ebenfalls dringend und rechtzeitig zu empfehlen ist. Sprechen Sie uns an!

 

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Unternehmer und Eheverträge

Gerade bei Familienunternehmen kann es bei Scheidung oder im Todesfall zu erheblichen rechtlichen, praktischen und finanziellen Problemen kommen, sofern der verheiratete Unternehmer keinen Ehevertrag geschlossen hat, insbesondere auch dann, wenn testamentarische Regelungen getroffen wurden. Umso größere Bedeutung hat dies, wenn beide Ehepartner Inhaber eines Unternehmens sind.

 

Naheliegend ist die Vereinbarung einer

modifizierten Zugewinngemeinschaft im Rahmen eines Ehevertrages, der notariell zu beurkunden ist. Hiermit kann erreicht werden, dass zwar grundsätzlich der gesetzliche Regelfall der Zugewinngemeinschaft bestehen bleibt, jedoch – neben etwa Unterhalts- und Ausgleichsregelungen – insbesondere festgelegt werden kann, welche Vermögenswerte zum Zugewinn gerechnet werden sollen und welche nicht. Gleichzeitig kann diesbezüglich auch ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Solche Anordnungen sollten ggf. durch entsprechende Regelungen in Gesellschaftsverträgen, Patientenverfügungen bzw. Vorsorge- und Sorgevollmachten, ergänzt werden.

 

Bei einer modifizierten Zugewinngemeinschaft

können somit Unternehmen aus der für die Berechnung des Zugewinns relevanten Vermögensmasse ausgenommen werden. Dies hat insbesondere zur Folge, dass im Falle einer Scheidung der Ehepartner in Bezug auf das Unternehmen keinen Zugewinnausgleich erhält. Betrieblich notwendige Liquidität geht somit nicht verloren. Auch für den Fall der (unentgeltlichen) Mitarbeit des Ehepartners im Unternehmen können Ausgleichsregelungen getroffen werden. Möglich ist ggf. auch, durch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft (erbschafts)steuerliche Nachteile der reinen Gütertrennung abzufangen. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass der Vertragsgestaltung Grenzen gesetzt sind und ein Partner nicht unangemessen benachteiligt werden kann, was gerade bei einem großen wirtschaftlichen Gefälle zwischen den Ehepartnern der Fall sein kann. Im Hinblick darauf, dass Eheverträge auch einer Kontrolle bezüglich ihrer Angemessenheit unterliegen, wenn es zur Scheidung kommt, empfiehlt es sich, dass vorab eine Vermögensgegenüberstellung der Ehegatten in den Ehevertrag aufgenommen wird.

 

Der Kreuzer Tipp

Die ehevertragliche Behandlung eines Unternehmens führt zu einer großen Zahl an rechtlichen und praktischen Folgen. Zur Absicherung und Gestaltung des Ehevertrages gerade auch im Zusammenspiel mit testamentarischen Regelungen ist anwaltlicher Rat dringend und rechtzeitig zu empfehlen. Sprechen Sie uns an!

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Familienunternehmen in der Testaments-Gestaltung

Gerade bei Familienunternehmen besteht der Wunsch, für die Zukunft abzusichern, dass das Unternehmen – über mehrere Generationen - in der Familie gehalten wird und dem Zugriff der angeheirateten Verwandtschaft entzogen wird. Hierbei bestehen erhebliche rechtliche und praktische Probleme.

 

Naheliegend ist die Anordnung einer

Vor- und Nacherbschaft, über deren Anordnung hinaus grundsätzlich weitere Teilungen hinsichtlich bestimmter Vermögensgegenstände (z.B. über Vorausvermächtnisse an den Vorerben) sowie Auflagen angeordnet werden können, sodass eine separate Regelung für das restliche Vermögen getroffen werden kann. Solche Anordnungen sollten ggf. durch entsprechende Regelungen, insbesondere Ausgleichsregelungen, in Eheverträgen, Gesellschaftsverträgen, Patientenverfügungen bzw. Vorsorge- und Sorgevollmachten, ergänzt werden.

 

Bei einer Vor- und Nacherbschaft

erfolgt der Erbgang in mehreren Stufen. Mit dem Tod des Unternehmensinhabers und Erblassers wird zunächst der Vorerbe Erbe bzw. mehrere Vorerben als Erbengemeinschaft. Diese Vorerben können konkret benannt werden oder – in engen Grenzen – Auswahlkriterien für die Wahl des Vorerben aufgestellt werden. Zum Zweck des Erhalts des Unternehmens in der Familie können zudem Veräußerungsverbote angeordnet werden. Mit dem Tod des bzw. der Vorerben werden der oder die Nacherben Erbe, wobei es sich hier um die Erbschaft nach dem Unternehmensinhaber handelt und nicht um die Erbschaft nach dem Vorerben – ggf. können also mehrere Erbschaften nebeneinander bestehen. Mit diesem zweiten Erbgang kann die Anordnung enden, etwa auch aus dem Grund, den Erben die Möglichkeit zu geben, auf veränderte Umstände reagieren zu können. Das Unternehmen geht dann in das Vermögen der Nacherben über und verschmilzt mit diesem. Er kann es dann auch beispielsweise frei veräußern. Es kann jedoch auch angeordnet werden, dass mit diesem zweiten Erbgang der Nacherbe zum Vorerben wird und neue Nacherben hinzutreten, etwa die Enkelgeneration. Diese Bindung über mehrere Generationen nimmt jeder immer weiter entfernten Generation Spielraum, sodass eine Erbausschlagung mit jeder weiteren Generation wahrscheinlicher wird. Auch dieses Risiko gilt es zu bedenken.

 

Der Kreuzer Tipp

Die Vererbung eines Familienunternehmens und Sicherstellung des Verbleibs in der Familie führt zu einer großen Zahl an rechtlichen und praktischen Folgen. Zur Absicherung und Gestaltung des gesicherten Erbgangs ist anwaltlicher Rat dringend und rechtzeitig zu empfehlen. Sprechen Sie uns an!

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Unternehmen in der Erbengemeinschaft

 

Wenn Unternehmen bzw. Unternehmensanteile vererbt werden, stellen sich speziell in dem Fall, dass eine Miterbengemeinschaft in die Stellung des Erblassers (Unternehmensinhaber) eintritt, erhebliche rechtliche und praktische Probleme, selbst wenn sich die Frage einer Abfindung für nicht in das Unternehmen eingesetzter Erben nicht stellt.

 

Betroffen sind alle Erbfälle, bei denen

mehr als ein Erbe vorhanden ist (sei es aufgrund der gesetzlichen Regelungen oder aufgrund testamentarischer Anordnung) und zur Erbmasse ein Unternehmen bzw. Unternehmensanteile gehören.

 

Bis zur Auseinandersetzung der Erbmasse

oder jedenfalls der Teilauseinandersetzung des Unternehmens obliegt die Verwaltung, Geschäftsführung und Haftung den Miterben als den neuen Eigentümern grundsätzlich gemeinsam, was unter Umständen über Jahre der Fall sein kann. Hierfür ist es irrelevant, ob vor dem Erbfall einer oder mehrere der Miterben an der Unternehmensführung beteiligt waren. Eine einem Miterben zuvor erteilte Prokura erlischt mit dem Todesfall, was dem Handelsregister zur Eintragung mitgeteilt werden muss. Auch kann ein Miterbe, insbesondere wenn er vor dem Erbfall das Unternehmen alleine verwaltete, die Einsichtsrechte der Miterben in die Geschäftsunterlagen grundsätzlich nicht verweigern.  Im Rahmen der grundsätzlichen gemeinsamen Verwaltung können die Miterben einen der Miterben oder einen Dritten zur Verwaltung des Unternehmens bestimmen, dieser Verwalter ist der Erbengemeinschaft jedoch Rechenschaft schuldig und haftet für von ihm verursachte Schäden intern. Einzelne Miterben sind nur bei Notgeschäften, die also unbedingt erforderlich für den Erhalt des Unternehmens sind, berechtigt, ohne vorherige Abstimmung mit den anderen Miterben Geschäfte durchzuführen, für die sie dann jedoch auch haften und über die sie Rechenschaft schuldig sind. Sollte die gemeinsame Verwaltung nicht möglich sein, kann jeder Miterbe bei Gericht die Bestellung eines (Fremd-)Verwalters beantragen, der dann auch ein gänzlich unbeteiligter Dritter sein kann.

 

Der Kreuzer Tipp

Unternehmen in der Erbmasse führen für eine Miterbengemeinschaft zu einer großen Zahl an rechtlichen und praktischen Folgen, insbesondere auch hinsichtlich der Haftung und der weiteren Verwaltung und Führung des Unternehmens. Zur Absicherung der einzelnen Miterben, auch bezüglich Ausgleichspflichten, ist anwaltlicher Rat dringend und rechtzeitig zu empfehlen. Sprechen Sie uns an!

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Erben und die Lebensversicherung im Todesfall

 

Lebensversicherungen spielen eine große Rolle darin, Vermögenswerte nach dem Tod des Versicherungsnehmers am Nachlass vorbei zu übertragen. Angesichts der hohen Vermögenswerte, die in Deutschland in den nächsten Jahren vererbt werden, werden solche Konstellationen immer relevanter.

Betroffen sind alle Erbfälle, bei denen

neben den Erben (testamentarisch oder gesetzlich) durch Lebensversicherungen des Erblassers Dritte durch Einsetzung als Begünstigte bedacht werden sollen. Hier kann es dann zu einem Wettlauf zwischen Erben und Begünstigten kommen. In der Regel stellt sich im Todesfall des Versicherungsnehmers die Frage, ob ein Schenkungsvertrag zwischen Erblasser und Begünstigtem zustande kommen kann, der durch den Erben nicht widerrufen und zurückgefordert werden kann. Für die Übermittlung des Schenkungswillens ist zudem die Einschaltung eines Boten erforderlich.

Denn bei Zugang des Widerrufs des Schenkungsangebots

vor Zugang des Schenkungsangebots kann dessen Wirksamkeit beseitigt werden, solange die Begünstigteneinsetzung nicht unwiderruflich ist. Die Erben können, solange die Einsetzung widerruflich ist, neben dem Widerruf des Botenauftrages zur Übermittlung des Angebots auch die Begünstigteneinsetzung als solche widerrufen, da sie in die Rechtsposition des Erblassers eintreten. Der Wille des Erblassers kann hierdurch bei entsprechend schnellem Handeln der Erben also nachträglich „ausgehebelt“ werden und von diesem gewollte Begünstigungen Dritter (also gerade nicht der Erben) verhindert werden. Das nach einem solchen Widerruf überbrachte Angebot wäre dann nicht mehr wirksam und kann als solches nicht angenommen werden, was bei der Auskehrung zu Rückzahlungsverpflichtungen führen kann. Zusätzliche Probleme können aus unbestimmten Einsetzungen entstehen oder daraus, dass die Versicherung überlange Bearbeitungszeiten zulässt. Würde der Erbe den Wettlauf jedoch verlieren, könnten für ihn immer noch sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche im Raum stehen.

Kreuzer Tipp

Sofern nicht unwiderruflich ein Begünstigter für eine Lebensversicherung eingesetzt wird, müssen Erben im Todesfall ggf. schnell handeln, um zu verhindern, dass ungewollte Auszahlungsansprüche aus Lebensversicherungen entstehen. Sowohl im Todesfall als auch vor dem Abschluss einer Lebensversicherung ist aufgrund der Auswirkungen auf Erben und Erbmasse sowie zur Absicherung einer zu tätigenden Begünstigung anwaltlicher Rat dringend und rechtzeitig zu empfehlen. Sprechen Sie uns an!

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Verjährung von Urlaubsansprüchen und Urlaubsabgeltungsansprüchen

 

Mit Urteil vom 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich der Verjährung unterliegt, jedoch die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber seinen diesbezüglichen Informations- und Hinweispflichten nachgekommen ist. Um diese Pflichten zu erfüllen, muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer einmal jährlich über noch ausstehenden Urlaub informieren und sie mit Hinweis auf den ansonsten eintretenden Verfall dazu auffordern, diesen zu nehmen.

 

Der Urlaubsanspruch

ist auf Freistellung von der Arbeitspflicht zu Erholungszwecken unter Fortzahlung des Lohns gerichtet.

 

Die allgemeine Verjährungsfrist

von drei Jahren aus § 195 BGB ist auch auf den Urlaubsanspruch anzuwenden.

 

Die Frist beginnt

jedoch erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten zu dem noch ausstehenden Urlaub und dessen Verfall nachgekommen ist und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch von sich aus nicht genommen hat.

 

Dies hat zur Folge,

dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht verfallen kann, solange der Arbeitgeber seine Informations- und Hinweispflichten nicht erfüllt hat. Unter Umständen kann sich daher eine große Anzahl nicht genommener Urlaubstage im laufenden Arbeitsverhältnis ansammeln.

 

Der Urlaubsabgeltungsanspruch

wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und dient dem finanziellen Ausgleich noch offener Urlaubstage. Es handelt sich um einen reinen Geldanspruch. Dieser Anspruch unterliegt seinerseits einer eigenen dreijährigen Verjährungsfrist und beginnt mit Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Bei diesem Anspruch hat die Mitwirkung des Arbeitsgebers allerdings keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung.

 

Es gilt eine Übergangsfrist

für den Beginn der Verjährungsfrist beim Urlaubsabgeltungsanspruch, da die Regeln für den Verfall von Urlaub erst seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 (Az. C-684/16) feststehen. Das bedeutet in der Praxis, dass die Verjährungsfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch frühestens mit Ablauf des Jahres 2018 beginnen kann.

 

Kreuzer Tipp

Es ist den Arbeitgebern dringend zu empfehlen, ihre Arbeitnehmer einmal jährlich auf noch ausstehenden Urlaub hinzuweisen, sie aufzufordern, diesen zu nehmen und auf den ansonsten eintretenden Verfall der Urlaubstage hinzuweisen. So wird eine jahrelange Ansammlung von Urlaubstagen, die im laufenden Arbeitsverhältnis noch gewährt oder bei Beendigung gegebenenfalls in Geld ausgeglichen werden müssen, vermieden. Gerne beraten wir Sie bei der Berücksichtigung dieser Hinweis- und Informationspflichten und bei der Prüfung noch offener Ansprüche.

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Unternehmen und das neue Hinweisgeberschutzgesetz

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wird in Umsetzung von EU-Recht den Schutz von Whistleblowern einheitlich regeln und ausweitend ändern.

 

Betroffen sind alle Unternehmen, egal wie klein. Lediglich Einrichtung

und Betrieb von internen Meldesystemen betrifft Unternehmen ab 49 Arbeitnehmern, wobei ein Whistleblower sich auch an eine externe Meldestelle wenden kann. Einen Vorrang haben interne Meldungen nicht. Neben bestimmten strafrechtlichen und bußgeldbewehrten Verhaltensweisen sind nun auch Verstöße gegen bestimmte, in § 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG gennannte nationale und EU-Vorschriften vom hierdurch sehr weiten Schutzumfang erfasst. Erfasst sind Verstöße seitens eines Unternehmens, aber auch Fehlverhalten von Arbeitnehmern zu Lasten anderer Arbeitnehmer oder des Unternehmens. Ob der Meldekanal anonym ist oder nicht, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Die Anforderungen an Einrichtung und Organisation dieser Meldekanäle wird mit § 17 HinSchG gesetzlich ausführlich geregelt, ebenso in § 11 HinSchG der Datenschutz. Möglich ist auch die Weiterreichungsmöglichkeit an eine zuständige Behörde. Betrieb und Besetzung der Meldestellen können durch Dritte oder eigene Beschäftigte erfolgen.

Der Schutz des Hinweisgebers setzt voraus, dass die gemeldete und dem Whistleblower bereits bekannte Information zutrifft oder dass der Hinweisgeber im Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme des Zutreffens hatte. Einen generellen Schutz vor Kündigungen bietet das Gesetz gerade nicht, normiert jedoch Schadenersatzansprüche.

 

Neu ist das bußgeld- und schadenersatzbewehrte

Vertraulichkeitsgebot, das insbesondere die Meldestelle trifft. Im Gegensatz zu öffentlichen Stellen darf die Identität des Hinweisgebers dem Arbeitgeber nur mit ausdrücklicher Zustimmung offenbart werden, wohl auch in Gerichtsprozessen. Wie Vertraulichkeitsgebot und der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch in Einklang gebracht werden, muss wohl die Rechtsprechung klären. Zum Schutz des Hinweisgebers vor Repressalien wird eine Beweislastumkehr eingeführt.

 

Der Kreuzer Tipp

Vor allem kleine und mittlere Unternehmen müssen sehr zügig interne, nicht zwangsläufig anonyme, Meldekanäle einrichten, wobei Betriebsrat und Datenschutzbeauftragter einzubinden sind. Für die Ausgestaltung ist anwaltlicher Rat dringend und rechtzeitig zu empfehlen. Sprechen Sie uns an!

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UNTERNEHMEN UND Inflationsausgleichsprämie

 

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes aus Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, verkündet am 25. Oktober 2022, ist rückwirkend zum 01. Oktober 2022 die Grundlage für eine Inflationsausgleichsprämie in Kraft getreten. Geregelt ist die Prämie als steuerlicher Freibetrag in § 3 Nr. 11c EstG. Sie soll der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen.
 

Die Ausgleichsprämie
ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Beschäftigten einen Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei befristet vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zukommen zu lassen. Es handelt sich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung, auf die daher grundsätzlich kein einklagbarer Anspruch der Beschäftigten besteht.
 

Die Auszahlung der Prämie
ist gesetzlich nicht genauer geregelt und kann im Begünstigungszeitraum im Wege einer Einmalzahlung, aber auch in Teilzahlungen oder gestaffelten Zahlungen erfolgen, wobei der volle Betrag nicht ausgeschöpft werden muss. Es muss nicht zwingend eine Geldprämie gezahlt werden, auch Sachleistungen können gewährt werden. Hinsichtlich des „Wie“ der Prämiengewährung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.

Bei Gewährung der Prämie muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass der entsprechende Betrag im Zusammenhang mit den gestiegenen Verbraucherpreisen steht. Hierfür genügt beispielsweise ein Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. Auch könnte durch ein persönliches Anschreiben an die Beschäftigten oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden, dass es sich bei der Leistung um die Ausgleichsprämie handelt.

Andere vertraglich gewährte Arbeitgeberleistungen
wie das Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen dürfen nicht in die Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden. Die Zahlung der Prämie hat damit keinen Einfluss auf aufgrund eines Arbeits- oder Tarifvertrags bereits gewährte oder zu gewährende Leistungen des Arbeitgebers.

Der Kreuzer Tipp
Viele Unternehmen überlegen aktuell, wie sie ihre Beschäftigten finanziell unterstützen können. Die steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichprämie kommt seit kurzem hierzu in Betracht. Durch ein Anschreiben an die Begünstigten, eine Betriebsvereinbarung oder auch einen Hinweis auf der Lohnabrechnung kann geregelt werden, dass es sich bei einer freiwilligen Arbeitgeberleistung um die Ausgleichsprämie handelt. Bei der Formulierung ist es ratsam, sich an dem Wortlaut des § 3 Nr. 11c EstG, der die Prämie regelt, zu orientieren. Gerne beraten wir Sie hierzu und zu anderen Möglichkeiten, Ihre Beschäftigten finanziell zu unterstützen.

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UNTERNEHMEN UND Zeiterfassung

 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 entschieden, dass Arbeitgeber aufgrund der geltenden Rechtslage verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies ergebe sich aus unionskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, wonach der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen hat und die erforderlichen Mittel hierfür bereitzustellen hat.
 

Zeiterfassungssysteme
dienen dazu, die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeiten zu überprüfen und somit Gefahren für die Beschäftigten wie unbezahlte Überstunden und Verletzung von Ruhepausen entgegenzuwirken.
 

Die Zeiterfassungspflicht
bestand auch schon vor dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts und trifft alle Arbeitgeber. Sie erfordert die tatsächliche Erfassung von Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit, sodass die bloße Bereitstellung eines Systems durch den Arbeitgeber nicht genügt.
 

Die Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems
muss nicht zwingend elektronisch sein, sodass auch handschriftliche Aufzeichnungen genügen. Die Zeiterfassung muss auch nicht zwingend durch den Arbeitgeber erfolgen, eine Delegation an den einzelnen Mitarbeiter ist zulässig. Der Arbeitgeber muss aber vorgeben, wie die Zeiterfassung ausgestaltet ist und muss auch kontrollieren, dass die Arbeitszeit dokumentiert wird.
 

Bei Verstößen
droht nach der aktuellen Rechtslage keine unmittelbare Geldbuße. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber zeitnah Sanktionen im Bereich der Zeiterfassung festlegen wird. Auch wenn noch keine unmittelbaren Sanktionen drohen, können Beschäftigte dennoch einen Anspruch auf Einführung eines Zeiterfassungssystems gegen ihren Arbeitgeber geltend machen, auch auf dem Klageweg.
 

Der Kreuzer Tipp
Es ist empfehlenswert, soweit noch nicht vorhanden, ein Zeiterfassungssystem nach den vom Bundesarbeitsgericht genannten Maßstäben einzuführen, bzw. bereits bestehende Zeiterfassungssysteme an diese Maßstäbe anzupassen. Hierfür genügt beispielsweise eine Excel-Tabelle oder sogar eine handschriftliche Zeiterfassung, die von dem jeweiligen Beschäftigten geführt wird. Gerne beraten wir Sie zur Umsetzung eines Zeiterfassungssystems – sprechen Sie uns an!

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UNTERNEHMEN UND ARBEITSZEITKONTEN

 

Mit Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei einvernehmlicher Einrichtung eines Arbeitszeitkontos konkludent vereinbart ist, dass das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell auszugleichen ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

Die Errichtung von Arbeitszeitkonten

dient dazu, den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, für welchen er seine Vergütung beanspruchen kann, festzulegen.

 

Der Abbau eines Arbeitszeitkontos

erfolgt nach der zugrunde liegenden Vereinbarung (Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag), häufig durch Freizeitausgleich.

 

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

ist ein Freizeitausgleich nicht mehr möglich. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung liegt nach der Rechtsprechung in der einvernehmlichen Errichtung eines Arbeitszeitkontos die konkludente Vereinbarung, das Konto spätestens mit Beendigung finanziell auszugleichen.

 

Keine Geltung von Ausschlussfristen

wenn die Guthabenstunden streitlos gestellt sind, weil zugunsten des Arbeitnehmers ein Saldo auf dem Arbeitszeitkonto vorbehaltlos ausgewiesen und bis zur Beendigung nicht abgebaut worden ist.

 

Kreuzer Tipp

Neben einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung kann es auch bei der im Anschluss an eine Kündigung erklärten bezahlten Freistellung unter Anrechnung auf bestimmte Ansprüche sinnvoll sein, die Freistellung (auch) zur Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs zu erklären. Gerne beraten wir Sie zu Ihrem weiteren Vorgehen.

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UNTERNEHMEN UND DIE BEWEISFÜHRUNG BEI ARBEITSUNFÄHIGKEIT

 

Mit einer wichtigen Entscheidung gibt das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber nun unter bestimmten Umständen die Möglichkeit der Erschütterung des hohen Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung).

 

Beweispflichtig ist

der Arbeitnehmer für seine Erkrankung, grundsätzlich durch Vorlage einer ärztlichen AU-Bescheinigung, die für den Nachweis in der Regel – auch im gerichtlichen Verfahren - genügt.

 

Die Folge 

ist, dass der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegen und beweisen muss, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben.

 

Bei zeitlicher Übereinstimmung bzw. Koinzidenz zwischen dem AU-Zeitraum und der Kündigung und dem darauffolgenden Ende des Arbeitsverhältnisses 

muss im Zweifelsfall der Arbeitnehmer konkret Umstände beweisen, die auf eine bestehende Krankheit und tatsächliche AU schließen lassen. 

 

Beispiel

A kündigt am 20.06.2022, das Arbeitsverhältnis endet am 31.07.2022. Gleichzeitig mit seiner Kündigungserklärung am 20.06.2022 legt er eine erste AU-Bescheinigung vor, die ihn zunächst bis 15.07.2022 krankschreibt, danach eine Folgebescheinigung, die ihn bis zum 31.07.2022, also zum Ende seines Arbeitsverhältnisses, krankschreibt.
Sofern der Arbeitgeber nun Umstände darlegt und beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben, kann er den Beweiswert der AU-Bescheinigung ggf. erschüttern. Dann muss A im Detail darlegen und beweisen, dass er wirklich arbeitsunfähig war/ist. Dazu kann z.B. auch der krankschreibende Arzt nach Befreiung von der Schweigepflicht vernommen werden.

 

Der Kreuzer Tipp

Krankschreibungen um Kündigungsfristen herum unterliegen eigenen Anforderungen und Beweismitteln. Für die Bewertung der Zweifel im Einzelfall ist anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen. Sprechen Sie uns an!

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UNTERNEHMEN UND Ausschlussfristen

 

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 25.10.2018 (14 Ca 2289/18) entschieden, dass aufgrund einer Gesetzesänderung eine als Allgemeine Geschäftsbedingung ausgestaltete Ausschlussfrist in einem Arbeitsvertrag, die die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der anderen Partei an die Schriftform knüpft, unwirksam ist. Dies gilt für alle Arbeitsverträge, die seit dem 01.10.2016 geschlossen wurden.

 

Der Regelfall in Arbeitsverträgen

ist die Vereinbarung sog. zweistufiger Ausschlussfristen. Auf einer ersten Stufe sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist gegenüber der anderen Partei geltend zu machen. Reagiert die Partei hierauf nicht, sind die Ansprüche auf zweiter Stufe innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich geltend zu machen.

 

Hat die Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner schriftlich zu erfolgen

ist die Klausel gem. § 309 Nr. 13 b) BGB unwirksam. Hiernach darf keine strengere Form als Textform vereinbart werden. Die Geltendmachung in Textform umfasst anders als die Schriftform z.B. auch die Geltendmachung per E-Mail.

 

Folge der Unwirksamkeit auf der ersten Stufe

ist die Unwirksamkeit der Ausschlussfrist im Ganzen. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

 

Der Kreuzer Tipp

Ob diese Rechtsprechung durch andere Gerichte bestätigt wird bleibt abzuwarten. Um die Wirksamkeit der Ausschlussfrist zu garantieren, ist jedoch eine Anpassung der vertraglichen Ausgestaltung zu empfehlen. Sprechen Sie uns an!

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UNTERNEHMEN UND NACHWEISPFLICHTEN

 

Die geplante Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) in Umsetzung einer EU-Richtlinie wird Arbeitgeber zukünftig verpflichten, die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses noch umfangreicher schriftlich niederzulegen.

 

Die Erweiterung der Nachweispflichten

im Katalog des § 2 NachwG, unter anderem hinsichtlich der Dauer der Probezeit, Überstunden und Modalitäten der Schichtarbeit, aber auch in Bezug auf das Kündigungsverfahren.

 

Die Fristen

für die Erbringung der Nachweispflicht werden von einem Monat auf den Tag der ersten Arbeitsleistung hinsichtlich bestimmter Vertragsbedingungen verkürzt.

 

Neu eingeführt wird ein Ordnungswidrigkeitentatbestand

für den Fall der nicht, nicht vollständigen, nicht richtigen, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der Nachweispflichten.

 

Der Kreuzer Tipp

Infolge der geplanten Änderungen wird eine Überprüfung und Anpassung der Arbeitsverträge notwendig sein. Für die Vertragsgestaltung ist anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen. Sprechen Sie uns an!

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UNTERNEHMEN UND VOLLSTRECKUNG IN VERSCHLEIERTES ARBEITSEINKOMMEN

 

Häufig erlangen Unternehmen Vollstreckungstitel, aber die Zwangsvollstreckung geht ins Leere, weil der Verdienst des Vollstreckungsschuldners nur bis zur Pfändungsfreigrenze reicht. Besteht der Verdacht auf eine Einkommensverschleierung, kann wie folgt vorgegangen werden:

 

Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

welcher auch einen fingierten Vergütungsanspruch umfasst, der sich im Falle eines verschleierten Arbeitseinkommens ergeben kann.

 

Auskunftsbegehren

gegenüber dem Vollstreckungsschuldner und dem Arbeitgeber nach bzw. mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der Arbeit.

 

Erhebung einer Einziehungsklage

nach erteilter Auskunft gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des pfändbaren Teils der fiktiven Nettovergütung.

 

Der Kreuzer Tipp

 

Haben Sie den Verdacht, dass der Vollstreckungsschuldner sein wahres Einkommen verschleiert, müssen Sie sich damit nicht abfinden! Gerne beraten wir Sie zu Ihrem weiteren Vorgehen.

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Unternehmen und Altersteilzeit – Blockmodell

 

Altersteilzeit wird immer relevanter. Sie ist jedoch gerade in Bezug auf das Wertguthaben aus im ersten Block in Vorleistung erbrachter Tätigkeit mit Pflichten verbunden, da sonst ggf. Schadenersatzansprüche drohen, auch gegen den Geschäftsführer.

 

Das Wertguthaben

muss besonders geschützt sein. Zweck ist, dem Arbeitnehmer bei Eintritt des Insolvenzfalles ein Absonderungsrecht einzuräumen, da nur so sein Wertguthaben „insolvenzfest“ wird und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

 

Ein Treuhandvertrag

mit einem Dritten, der fremdnützig das ihm übertragene brutto Wertguthaben (inkl. Sozialversicherungsbeiträgen) verwaltet, ist effektiv und wirtschaftlich sinnvoll und kann als Verpfändungsmodell oder als sogenannter doppelseitiger Treuhandvertag ausgestaltet werden. Letzterer ist grds. praktikabler und flexibler.

 

Der Kreuzer Tipp

Die insolvenzrechtliche Sicherung dieses Wertguthabens ist Pflicht, § 8a Altersteilzeitgesetz (ATzG). Für die Ausgestaltung ist anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen. Sprechen Sie uns an!

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Unternehmen und ihre Lieferketten  

 

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bringt für Unternehmen ab 2023 weit- und umfangreiche neue Pflichten zur Einhaltung von menschenrechts- und umweltbezogenen Rechten in ihren Lieferketten.

 

Fast jedes Unternehmen

muss rechtsformunabhängig die Einhaltung solcher Standards in der gesamten Lieferkette (mit Abstufungen) überwachen und dokumentieren. Es müssen Risikoanalysen durchgeführt werden.

 

Auch Präventionsmaßnahmen

und Risikomanagement inklusive Beschwerdeverfahren und einem Menschenrechtsbeauftragten müssen eingerichtet werden. Für den Fall, dass Unternehmen dem nicht nachkommen, können Bußgelder von bis zu 8 Mio. Euro oder 2 % des Durchschnittsjahresumsatzes verhängt werden und Unternehmen von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.

 

Der Kreuzer Tipp

Die Ausgestaltung von zu ergreifenden Maßnahmen muss noch konkretisiert werden, sollte jedoch zur Vorbereitung schon jetzt angegangen werden. Für die Ausgestaltung ist anwaltlicher Rat dringend und rechtzeitig zu empfehlen. Sprechen Sie uns an!

Unsere Rechtsanwälte

 

Unternehmen, Homeoffice und Mobiles Arbeiten

 

Spätestens seit der Corona-Pandemie nehmen Homeoffice und Mobiles Arbeiten jenseits von Pflichtangeboten an Bedeutung zu. Es handelt sich aber um rechtlich verschiedene Formate.

 

Bei Homeoffice

steht dem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz im Sinne einer betrieblichen Arbeitsstätte zur Verfügung – inklusive sämtlicher arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen.

 

Mobiles Arbeiten hingegen

bedeutet, dass der Arbeitnehmer ortsungebunden an jedem erdenklichen Ort arbeiten kann. Hierfür sind arbeitsschutzrechtliche Anforderungen nur eingeschränkt zu beachten.

 

Für beide Varianten

sind Vereinbarungen über die grundsätzliche Gestattung durch den Arbeitgeber und gerade auch zu den verwendeten Arbeitsgeräten, Datenschutz, Geheimhaltung und ggf. der Verwendung privater Endgeräte zu treffen.

 

Der Kreuzer Tipp

Mobiles Arbeiten bietet mehr Flexibilität und erfordert keinen „förmlich“ eingerichteten Arbeitsplatz. Für die umfassende Ausgestaltung ist eine schriftliche Vereinbarung dringend zu empfehlen. Sprechen Sie uns an!

Unsere Rechtsanwälte

 

Unternehmen und Pandemiemiete 

 

Über den Umgang mit Gewerbemieten aufgrund coronabedingter Schließungen hat nun ein Obergericht entschieden.

 

Der BGH hat klargestellt,

dass Umsatzverluste aufgrund Geschäftsschließung keinen Mietmangel darstellen, Umsatzeinbußen sind grundsätzlich das Verwendungsrisiko des Mieters. Es kann jedoch ein Vertragsanpassungsanspruch bestehen, wenn die Schließung behördlich angeordnet ist.

 

Solche pandemiebedingten Schließungen

liegen zumindest bei vor der Pandemie geschlossenen Mietverträgen außerhalb des Verwendungsrisikos, da sie vor der Pandemie nicht denkbar waren. 

 

Eine starre hälftige Verteilung

des Risikos ist jedoch in Abkehr zur bisherigen Rechtsprechung nicht angebracht und die Verteilung muss nach den Umständen jeden Einzelfalls beurteilt werden.

 

Der Kreuzer-Tipp
In laufenden Streitigkeiten sollten dringend die zugrunde liegenden Verträge und die Kostenverteilung geprüft werden. Auch besteht Anpassungsbedarf für neue Verträge hinsichtlich der Vorhersehbarkeit pandemiebedingter Schließungen. Sprechen Sie uns an!

Unsere Rechtsanwälte

 

Corona - die Folgen im Familienrecht

 

Die Corona-Pandemie mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Regelungen führt zu erheblichen Unsicherheiten in der Familie. Wichtige Aspekte für Sie im Folgenden:

 

Unterstützung für Eltern

Hat das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird die Betreuungseinrichtung oder Schule geschlossen und gibt es keine zumutbare, alternative Betreuungsmöglichkeit, wird auf Antrag Entschädigung von 67 % des Nettoeinkommens, maximal 2.016 EUR monatlich, geleistet. Wichtig zu wissen ist, dass der Antrag auf Entschädigung noch innerhalb von zwölf Monaten gestellt werden kann.

 

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, wird länger Kinderkrankengeld gezahlt und Sonderurlaub gewährt, wenn das Kind persönliche Betreuung und Versorgung benötigt und ein Elternteil nicht arbeiten kann. Das gilt auch, wenn die Eltern gebeten wurden, ihre Kinder nicht in die Einrichtung zu bringen. Das Kinderkrankengeld sollen auch diejenigen Eltern erhalten, die theoretisch im Homeoffice arbeiten könnten. Wenn Kinderkrankengeld beansprucht wird, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch auf Entschädigung (Anteil des Nettoeinkommens).

 

Im Jahr sind 20 Tage Kinderkrankengeld pro Kind vorgesehen. Alleinerziehende erhalten 40 Tage. Wer mehrere Kinder hat, kann den Anspruch bis zu 90 Tagen nutzen. Das Kinderkrankengeld muss allerdings in der Steuererklärung angeben werden; die Krankenkassen übermitteln die Zahlungen des Kinderkrankengeldes dem Finanzamt.

 

Ersatzleistungen bei Quarantäne

Im Fall der Quarantäne wird Arbeitnehmer/Innen vom Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalles ausgezahlt. Vom Beginn der 7. Woche an wird Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde gezahlt. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch.

 

Bonus für Mitarbeiter in Altenpflege und Krankenhaus

Von den Arbeitgebern wurden noch einmal 1000 - 1500 EUR ausgezahlt. Der Bonus ist steuerfrei. Die Einkommenserhöhung durch die Bonuszahlung ist familienrechtlich beim Ehegattenunterhalt nicht anzurechnen; beim Minderjährigenunterhalt nur, wenn der Mindestunterhalt nicht sichergestellt ist.

 

Arbeitslosigkeit infolge Corona

Wer infolge Corona von Arbeitslosigkeit betroffen und zum Unterhalt verpflichtet ist, wird gezwungen sein, für die Bemessung der Unterhaltshöhe sein Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Es stellt sich die Frage, ob eine reale Beschäftigungschance noch vorhanden ist und ein höheres Einkommen zukünftig wieder zu erlangen ist.

 

Kurzarbeitergeld

Es bestehen unterschiedliche Regelungen für die Anrechnung eines Zusatzverdienstes auf das Kurzarbeitergeld, abhängig vom Anteil der reduzierten Arbeitszeit und der Beschäftigung, aus der der Zusatzverdienst resultiert (systemrelevante Branchen und Berufe!). Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt, wie z.B. auch Arbeitslosengeld. Dies kann dazu führen, dass insgesamt eine erhöhte Einkommensteuer anfällt, was jedoch erst beim Jahreseinkommen korrekt festgestellt werden kann. Fällt eine erhöhte Einkommensteuer an, reduziert sich das verfügbare Nettoeinkommen. Auch dies kann sich auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtungen auswirken.

 

Pflicht zur Einkommensteuererklärung

Der/die Arbeitnehmer/In ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn steuerfreie Zahlungen fließen, wie das Kurzarbeitergeld, die Corona-Beihilfe oder die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Damit wächst unter Umständen die Steuerbelastung, was aber erst nachträglich feststellbar ist und unterhaltsrechtlich mit Problemen verbunden sein kann.

 

Corona-Impfung bei minderjährigen Kindern

Zwischen den Eltern kann Streit entstehen, ob die Kinder geimpft werden sollen. Zwischenzeitlich wurde entschieden, dass die Entscheidung über eine Schutzimpfung auf denjenigen Elternteil zu übertragen sei, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der STIKo befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfungsrisiken vorliegen. Dem stehe der Wille des Kindes nur dann entgegen, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung eine eigenständige Meinung zu diesem Gegenstand bilden kann. Das Familiengericht hat im entschiedenen Fall den Willen der 12 und 14 Jahre alten Kinder für diesen Gegenstand des Sorgerechts als nicht ausschlaggebend angesehen.

 

Der Kreuzer-Tipp 

Sind Sie Arbeitnehmer/In? Prüfen Sie die Möglichkeiten von Unterstützungsleistungen.

Lassen Sie Ihre Unterhaltspflichten und die eventuelle Möglichkeiten zur Abänderung prüfen!

Für die Prüfung von Unterhaltspflichten, die Bewertung der Einkommensveränderungen und Hinzuverdienstmöglichkeiten bieten wir Hilfe an: Durch die rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Corona gilt es vieles zu beachten. Wir überprüfen gerne für Sie Ihre Unterhaltsverpflichtungen und klären Sie umfangreich über die geltenden Corona-Regelungen auf!

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